Satzung

Satzung der Dorfgemeinschaft Stürzelbach            >>>         Mitglied werden

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Dorfgemeinschaft führt den Namen „Dorfgemeinschaft Stürzelbach“.
(2) Sie hat den Sitz in Stürzelbach
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Dorfgemeinschaftszweck
(1) Die Dorfgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Zweck der Dorfgemeinschaft ist die Förderung und Unterstützung des Gemeinwohls und der Geselligkeit innerhalb der Ortsgemeinde Stürzelbach und den Vereinsmitgliedern. Des Weiteren unterhält und bewirtschaftet die Dorfgemeinschaft die in ihrer Nutzung befindlichen Gebäude und Anlagen entsprechend dem Pachtvertrag vom 27.02.84 zwischen der Gemeinde Stürzelbach und der Dorfgemeinschaft. Dies sind die auf dem gemeindeeigenen Grundstück (Gemarkung Stürzelbach, Flur 4, Parzelle 228) befindlichen Gebäude und Einrichtungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Die Dorfgemeinschaft Stürzelbach ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel der Dorfgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder der Dorfgemeinschaft dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Dorfgemeinschaft erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Dorfgemeinschaft keine Anteile des Dorfgemeinschaftsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Dorfgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Dorfgemeinschaft kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele unterstützt.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in die Dorfgemeinschaft entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages erfolgt gegenüber dem Antragsteller schriftlich.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(7) Wenn ein Mitglied die Ziele und Interessen der Dorfgemeinschaft in grober Weise verletzt hat, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus der Dorfgemeinschaft ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat bei der nächsten Mitgliederversammlung über die Entscheidung zu informieren.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Dorfgemeinschaftsmitglieder erforderlich.
(2) Die Beiträge werden durch Bankeinzug bzw. in bar spätestens zum 30.06. des Jahres fällig. Sofern bereits für das laufende Geschäftsjahr die Zahlung des Beitrages durch Bankeinzug erfolgte, wird dieses Verfahren auch im jeweils folgenden Jahr fortgesetzt, sofern das Mitglied nicht widerspricht.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, Änderungen von Bankverbindungen unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Entstehende Kosten bei Nichteinhaltung fallen zu Lasten des Mitgliedes.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet sich für die gemeinsamen Ziele der Dorfgemeinschaft einzusetzen.
§ 7 Organe der Dorfgemeinschaft
Organe der Dorfgemeinschaft sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der 1. Kassierer(in), dem/der 2. Kassierer(in) und dem/der Schriftführer(in).
Er vertritt die Dorfgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der/die Vorsitzende, der/die 1.Kassierer(in) sind bei Bankgeschäften als Vertreter des Vereins einzeln zeichnungsbefugt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Dauer einen kommissarischen Nachfolger.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Dorfgemeinschaft. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
e) Organisation jeglicher Veranstaltungen der Dorfgemeinschaft
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die durch den/die Vorsitzende(n), bei dessen Abwesenheit durch den/die 2. Vorsitzende(n) einberufen und geleitet wird, mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(5) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(6) Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im Bekanntmachungsorgan der Dorfgemeinschaft unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung der Tagesordnung abstimmen lässt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
d) Wahl und Abwahl des Vorstandes
e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Dorfgemeinschaft
f) Wahl der Kassenprüfer
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende(n), bei dessen Abwesenheit durch den/die stellvertretenden Vorsitzende(n) oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit ist als Ablehnung zu werten. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Neinstimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der Dorfgemeinschaft kann nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erfolgen.
(4) Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, ein Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn die Interessen der Dorfgemeinschaft es erfordert oder die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Es gilt hier die letzte aktuell gültige Mitgliederliste. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 12 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer(inen) und ein Stellverteter(in) sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr der Dorfgemeinschaft buchhalterisch zu prüfen. Den Kassenprüfern sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 13 Bekanntmachungsorgan
Bekanntmachungen der Dorfgemeinschaft sind im Mitteilungsblatt für die Verbandsgemeinde Altenkirchen zu veröffentlichen.
§ 14 Auflösung der Dorfgemeinschaft und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, die Dorfgemeinschaft aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung der Dorfgemeinschaft entscheidet die Mitgliederversammlung wie das noch bestehende Vermögen des Vereins zu verwenden ist.
Stürzelbach, den 23.03.2007
– Der Vorstand –
Die Satzung ersetzt die bisher gültige Satzung vom 14.03.1982 und tritt mit der heutigen Veröffentlichung in Kraft.

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